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Technische Überwachung - Ausgabe 11-12/2007Regelmäßige Prüffristverlängerungen für Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung - Gemeinsames Konzept von Betreiber, Zugelassener Überwachungsstelle und AufsichtsbehördeÜberwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1] sind wiederkehrend prüfpflichtig. Für Anlagen, die durch Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) prüfpflichtig sind, sind maximale Zeiträume für die Fristen dieser wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben. Diese „Höchstfristen“ können gemäß BetrSichV per behördlicher Zulassung im Einzelfall darüber hinaus verlängert werden. Diese Möglichkeit der Verlängerung der „Höchstfristen“ wurde bisher in der Praxis auf einmalige Verlängerungen jeweils eines Prüftermins beschränkt. Die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen können auch regelmäßig, für alle zukünftigen aufeinander folgenden Prüfungen gesetzeskonform über die Höchstgrenzen hinaus – bei mindestens gleichem Sicherheitsniveau – verlängert werden. In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird diese Möglichkeit durch einen neuen ergänzenden Erlass [2] zur BetrSichV unterstützt. Für diese regelmäßige Prüffristverlängerung überwachungsbedürftiger, ZÜS-prüfpflichtiger Anlagen wurde die grundsätzliche Vorgehensweise zwischen allen Beteiligten – Betreiber, Sachverständiger der ZÜS als Prüforganisation und zuständiger Aufsichtsbehörde – abgestimmt und auf eine Verfahrensanlage angewandt. Autor(en):
Der vollständige Beitrag ist erschienen in: IMPRESSUM | © SPRINGER-VDI-VERLAG 2010
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